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19.08.2015
Kategorie: Info

Volksbegehren gegen dritte Start- und Landebahn am Flughafen BER


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Potsdam - Am 19. August beginnt die Eintragungsfrist zum Volksbegehren gegen die Erweiterung des Flughafens Berlin Brandenburg BER mit einer dritten Start- und Landebahn und für eine Kapazitätsbegrenzung der Flugbewegungen. Damit startet innerhalb kurzer Zeit ein weiteres Volksbegehren im Land Brandenburg - das zweite in diesem Jahr - dem die eintragungsberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner ihre Unterstützung geben können.

Die dem Volksbegehren vorangegangene Volksinitiative hatten zuvor die erforderlichen 20.000 Unterstützerunterschriften erfolgreich erzielt, war jedoch vom Land-tag abgelehnt worden. Das Volksbegehren wird sechs Monate dauern. Die Eintragung ist direkt in Listen oder mit zuvor beantragtem Eintragungsschein per Brief möglich. Die Frist endet am 18. Februar 2016. Seit einem Monat läuft bereits das Volksbegehren gegen
Massentierhaltung. Zur Unterscheidung der Eintragungslisten beider Volksbegehren hat Landesabstimmungsleiter Bruno Küpper angeordnet, dass die Eintragungslisten für das Volksbegehren gegen eine dritte Start- und Landebahn am Flughafen BER auf hellgrünem Papier gedruckt wurden.

Wer ist eintragungsberechtigt?
Eintragungsberechtigt sind alle Wahlberechtigten zum Landtag Brandenburg ab dem 16. Lebensjahr. Das sind rund 2,09 Millionen Brandenburgerinnen und Brandenburger. Ausländische Bürgerinnen und Bürger, die im Land Brandenburg leben, sind nicht eintragungsberechtigt.

Wo kann ich mich eintragen?
Die direkte Eintragung erfolgt in eine amtliche Liste. Der Landesamtstimmungsleiter hat dafür 3.000 Eintragungslisten (hellgrün) vorbereitet, die in amtlichen Eintragungsräumen ausliegen. Die Eintragung kann auch vor einem ehrenamtlichen Bürgermeister, einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle geleistet werden. Die Gemeinden und Ämter haben die Orte, wo die Listen ausliegen, sowie die Eintragungszeiten öffentlich bekannt gegeben.

Was muss bei der Eintragung in eine Liste beachtet werden?
Die Eintragung ist nur am Wohnort möglich. Eintragungsberechtigte müssen sich durch ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild (Personalausweis oder Führer-schein) ausweisen. Besonders zu beachten ist, dass eine Eintragung nur gültig ist, wenn sie vollständig alle gesetzlich geforderten Angaben enthält. Das sind: Vor- und Familienname, Anschrift und Geburtsdatum der Unterstützerin/des Unterstützers sowie die persönliche Unterschrift und das Datum der Unterschriftsleistung. Fehlt nur eine dieser Angaben (zum Beispiel das vollständige Geburtsdatum), ist die Eintragung ungültig.

Ist auch eine briefliche Eintragung möglich?
Ja, dazu muss ein Eintragungsschein bei der zuständigen Abstimmungsbehörde - in der Gemeinde oder dem Amt, wo man wohnt - beantragt werden. Das ist auch elektronisch möglich. Das Verfahren verläuft analog wie zu einer Briefwahl.

Wo erfahre ich mehr über den Inhalt des Volksbegehrens?
Neben der öffentlichen Bekanntmachung durch den Landesabstimmungsleiter wird der Text durch die örtlichen Abstimmungsbehörden bekannt gegeben. Außerdem enthält jede Eintragungsliste den vollständigen Text des Volksbegehrens sowie die Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter, die das Volksbegehren beantragt haben. Alle Angaben zum Inhalt des Volksbegehrens, seine gesetzlichen Grundlagen und der zeitliche Ablauf (Terminkalender) sowie die Kontaktdaten der Kreisabstimmungsleiter sind auch im Internetangebot des Landesabstimmungsleiters unter www.wahlen.brandenburg veröffentlicht.

Wann ist das Volksbegehren erfolgreich?
Für das Zustandekommen des Volksbegehrens müssen innerhalb der sechsmonatigen Eintragungsfrist mindestens 80.000 gültige Unterschriften geleistet wer-den. Kommen diese zustande, muss sich der Landtag innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses erneut mit der Vorlage befassen. Lehnt der Landtag die Vorlage erneut ab, muss innerhalb von weiteren drei Monaten im Rahmen eines Volksentscheides von den Brandenburgerinnen und Brandenburgern darüber und einen eventuellen Alternativvorschlag des Landtages entschieden werden.

 

 

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